BEG Einzelmaßnahme Förderung 2026

Neue BEG Förderung 2026: Diese Zuschüsse gelten seit dem 21. Juli

Wer sein Haus energetisch sanieren möchte, sollte die BEG Förderung 2026 genau kennen, denn seit dem 21. Juli 2026 gilt eine vollständig neu gefasste Förderrichtlinie des Bundes. Sie ersetzt die bisherige Fassung vom Dezember 2023 und ordnet Fördersätze, Boni sowie Höchstgrenzen spürbar neu. Einige Haushalte erhalten dadurch deutlich mehr Zuschuss als zuvor, während andere Bausteine schrittweise zurückgefahren werden. Damit Sie keine Fördermittel verschenken, fassen wir im Folgenden alle wichtigen Änderungen zusammen und zeigen zudem, welche Fristen Sie im Blick behalten sollten.

Was sich mit der BEG Förderung 2026 grundlegend ändert

Die neue Richtlinie verfolgt drei erkennbare Ziele: Sie richtet die Zuschüsse stärker sozial aus, sie priorisiert energetisch besonders schlechte Gebäude und sie senkt gleichzeitig die Ausgaben des Bundes. Deshalb steigen die Boni für Haushalte mit niedrigen Einkommen deutlich an, während der Klimageschwindigkeits-Bonus bis 2028 vollständig ausläuft. Außerdem sinken die förderfähigen Höchstbeträge für Heizungen ab Februar 2027 halbjährlich.

An der bewährten Grundstruktur hält der Bund jedoch fest. Nach wie vor bearbeitet das BAFA die Zuschüsse für Maßnahmen an der Gebäudehülle, für Anlagentechnik, für die Heizungsoptimierung sowie für Fachplanung und Baubegleitung. Die KfW bleibt hingegen für den Heizungstausch und für den Ergänzungskredit zuständig. Weil die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2030 gilt, erhalten Eigentümer immerhin Planungssicherheit über mehrere Jahre.

BEG Förderung 2026: Diese Fördersätze gelten für Einzelmaßnahmen

Der Grundfördersatz richtet sich weiterhin nach der Art der Maßnahme. Sobald Boni hinzukommen, gilt allerdings eine Obergrenze: Sie liegt bei 80 Prozent für ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro und bei 70 Prozent oberhalb dieser Schwelle. Der Familienzuschlag verschiebt diese Grenzen zusätzlich um 10.000 Euro nach oben.

MaßnahmeGrundfördersatzMögliche Boni
Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Außentüren, Sonnenschutz)15 %iSFP-Bonus 5 %, WPB-Bonus 5 % (ab 2027)
Anlagentechnik außer Heizung (z. B. Lüftung)15 %iSFP-Bonus 5 %
Heizungsoptimierung (u. a. hydraulischer Abgleich)15 %iSFP-Bonus 5 %
Emissionsminderung bei Biomasseheizungen50 %
Wärmepumpenbis zu 30 %Klimageschwindigkeit, Einkommen, Wertschöpfung
Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle, innovative Heiztechnik30 %Klimageschwindigkeit, Einkommen
Anschluss an Wärme- oder Gebäudenetz30 %Klimageschwindigkeit, Einkommen
Fachplanung und Baubegleitung50 %

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt weiterhin bei lediglich 300 Euro brutto je Einzelmaßnahme. Folglich lohnt sich ein Antrag auch bei kleineren Vorhaben, etwa bei einer Heizungsoptimierung.

Die Boni der BEG Förderung 2026 im Detail

iSFP-Bonus: 5 Prozentpunkte, aber mit neuer Schwelle

Der Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan bleibt bestehen, funktioniert seit der Reform jedoch anders. Der Bund gewährt ihn nur noch, sofern Sie eine Maßnahme aus dem geförderten iSFP mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto umsetzen. Zudem greifen die zusätzlichen 5 Prozentpunkte ausschließlich auf den Kostenanteil oberhalb von 30.000 Euro. Für kleinere Vorhaben wie einen reinen Fenstertausch am Einfamilienhaus wirkt der Bonus deshalb häufig nicht mehr. Der erhöhte Kostenrahmen von 60.000 Euro bleibt allerdings ein starkes Argument für den Fahrplan, denn die Umsetzungsfrist beträgt großzügige 15 Jahre.

WPB-Bonus: neuer Zuschlag für die schlechtesten Gebäude

Voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 führt der Bund einen Bonus für sogenannte Worst Performing Buildings ein. Er beträgt 5 Prozentpunkte, gilt jedoch ausschließlich für Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle – Fenster zählen also nicht dazu. Voraussetzung bleibt ein geförderter iSFP, wobei das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro hier ausdrücklich nicht erfüllt sein muss. Der Bund gewährt den Bonus für maximal drei Anträge.

Klimageschwindigkeits-Bonus: jetzt handeln lohnt sich

Selbstnutzende Eigentümer erhalten diesen Bonus, sofern sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtstromspeicherheizung austauschen. Bei Gas- und Biomasseheizungen muss die Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegen. Weil der Bonus schrittweise ausläuft, entscheidet der Antragszeitpunkt über bares Geld:

  • 21. Juli 2026 bis 31. Januar 2027: 16 Prozentpunkte
  • 1. Februar 2027 bis 31. Juli 2027: 12 Prozentpunkte
  • 1. August 2027 bis 31. Januar 2028: 8 Prozentpunkte
  • 1. Februar 2028 bis 31. Juli 2028: 4 Prozentpunkte
  • ab 1. August 2028: Der Bonus entfällt vollständig.

Einkommens-Bonus und neuer Familienzuschlag

Deutlich großzügiger fällt künftig der einkommensabhängige Zuschlag beim Heizungstausch aus. Er gilt für selbstnutzende Eigentümer und nur für die selbstgenutzte Wohneinheit:

  • bis 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen: 40 Prozentpunkte
  • über 30.000 bis 40.000 Euro: 30 Prozentpunkte
  • über 40.000 bis 50.000 Euro: 10 Prozentpunkte

Neu ist außerdem der Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert der Bund das anzusetzende Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro. Dadurch rutschen viele Familien in eine günstigere Stufe.

Wertschöpfungs-Bonus für europäische Wärmepumpen

Ab dem ersten Quartal 2027 kommen 15 Prozentpunkte hinzu, sofern die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat. Gleichzeitig sinkt der Grundfördersatz für Wärmepumpen jedoch von 30 auf 15 Prozent. Wer also ein Gerät ohne EU-Ursprung plant, fährt mit einem Antrag noch im Jahr 2026 klar besser.

Höchstgrenzen und Rechenbeispiele zur BEG Förderung 2026

Die förderfähigen Ausgaben bleiben gedeckelt. Für Effizienzmaßnahmen an Hülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung gelten pro Kalenderjahr 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Sobald der iSFP-Bonus greift, verdoppeln sich diese Beträge auf 60.000, 30.000 beziehungsweise 15.000 Euro. Für Heizungsanlagen liegt die Grenze aktuell bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, sinkt jedoch ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro – bis auf 22.000 Euro ab August 2030.

Beispiel Gebäudehülle: Sie dämmen Dach und Fassade und tauschen die Fenster, insgesamt für 50.000 Euro förderfähige Kosten, und Sie verfügen über einen geförderten iSFP. Dann erhalten Sie 15 Prozent auf die gesamte Summe, also 7.500 Euro, sowie zusätzlich 5 Prozentpunkte auf die 20.000 Euro oberhalb der Schwelle, also weitere 1.000 Euro. Insgesamt fließen somit 8.500 Euro Zuschuss.

Beispiel Wärmepumpe: Ein selbstnutzender Eigentümer ersetzt 2026 seine 25 Jahre alte Gasheizung, die förderfähigen Kosten betragen 28.000 Euro und das zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt bei 28.000 Euro. Rechnerisch ergeben sich 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozentpunkte Klimageschwindigkeits-Bonus und 40 Prozentpunkte Einkommens-Bonus. Weil die Obergrenze bei 80 Prozent liegt, erhält er 22.400 Euro.

Zusätzlich fördert das BAFA die Fachplanung und Baubegleitung mit 50 Prozent. Die förderfähigen Ausgaben sind dabei auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern gedeckelt, bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro je Wohneinheit und insgesamt auf 20.000 Euro. Wer ergänzend finanzieren möchte, kann darüber hinaus den Ergänzungskredit der KfW über bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit nutzen; bis zu einem Haushaltseinkommen von 90.000 Euro gewährt der Bund dabei eine zusätzliche Zinsverbilligung.

Diese Fristen der BEG Förderung 2026 sollten Sie unbedingt kennen

Mehrere Regelungen greifen erst später, verschärfen die Bedingungen dann jedoch deutlich. Deshalb lohnt sich eine vorausschauende Planung besonders:

  • Ab Q1 2027: Der Bund fördert keinen Heizungstausch mehr, wenn das Gebäude bereits mit einer Anlage versorgt wird, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde. Bei älteren Anlagen berücksichtigt die Richtlinie zudem pauschal 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig; Details regelt das Infoblatt des Ministeriums.
  • Ab 1. Oktober 2027: Für Biomasseanlagen gilt ein verschärfter Staubgrenzwert von 2,5 mg/m³.
  • Ab 1. Januar 2028: Der Bund fördert ausschließlich Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln.
  • Ab 1. Juli 2027: Neue Wärmepumpen benötigen eine digitale Schnittstelle nach dem Code of Conduct der EU-Kommission.
  • Ab 1. Januar 2030: Kälteanlagen sind nur noch mit natürlichen Kältemitteln förderfähig.

So beantragen Sie die BEG Förderung 2026 Schritt für Schritt

  1. Energieeffizienz-Experten einbinden: Für alle Maßnahmen an der Gebäudehülle, für Anlagentechnik, für Gebäudenetze sowie für jeden Antrag mit iSFP-Bonus schreibt der Bund die Begleitung durch einen Fachmann aus der dena-Expertenliste vor. Beim reinen Heizungstausch genügt hingegen eine Fachunternehmererklärung.
  2. Angebot einholen und Vertrag vorbereiten: Bei der Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, den Sie unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen haben.
  3. Technische Projektbeschreibung erstellen lassen: Ihr Energieberater erklärt darin die Maßnahme, die förderfähigen Ausgaben und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen.
  4. Antrag vor Vorhabenbeginn stellen: Planungs- und Beratungsleistungen dürfen Sie vorher beauftragen, denn sie gelten ausdrücklich nicht als Vorhabenbeginn.
  5. Maßnahme umsetzen: Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids.
  6. Verwendungsnachweis einreichen: Reichen Sie ihn innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss ein, denn andernfalls verfällt Ihr Anspruch auf Auszahlung.

Beachten Sie außerdem die Zweckbindung: Sie müssen die geförderten Bauteile und Anlagen mindestens zehn Jahre entsprechend nutzen. Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG ist für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen, während sich verschiedene Maßnahmen durchaus aufteilen lassen. Alle offiziellen Unterlagen finden Sie beim BAFA sowie in den FAQ des Bundesministeriums.

BEG Förderung 2026 im Kreis Viersen, Heinsberg, Nettetal und Kempen

Als zertifizierte Energieberater vor Ort begleiten wir Eigentümer im gesamten Kreis Viersen sowie in Heinsberg, Nettetal und Kempen durch das Förderverfahren. Weil viele Häuser der Region aus den 1960er- bis 1980er-Jahren stammen, treffen die neuen Regeln hier besonders viele Eigentümer. Gerne prüfen wir deshalb, welche Kombination aus Grundförderung und Boni für Ihr Gebäude tatsächlich zusammenkommt, und übernehmen anschließend die komplette Antragstellung. Vereinbaren Sie einfach ein unverbindliches Erstgespräch oder informieren Sie sich vorab über unsere Fördermittelberatung.

Häufige Fragen zur BEG Förderung 2026

Gelten die neuen Regeln auch für meinen bereits gestellten Antrag?
Nein, denn für Anträge vor dem 21. Juli 2026 gilt weiterhin die alte Richtlinienfassung – selbst dann, wenn die Entscheidung erst später ergeht.

Lohnt sich der individuelle Sanierungsfahrplan trotz der neuen Schwelle noch?
Ja, sofern Sie mehrere Maßnahmen planen. Der Fahrplan verdoppelt den förderfähigen Kostenrahmen auf 60.000 Euro, liefert eine sinnvolle Reihenfolge und bildet ab 2027 zudem die Voraussetzung für den WPB-Bonus.

Kann ich mehrere Anträge für dasselbe Gebäude stellen?
Ja, für unterschiedliche Einzelmaßnahmen ist das möglich, solange Sie die jährlichen Höchstgrenzen einhalten. Ziehen Sie einen Antrag jedoch zurück, greift für dasselbe Vorhaben eine Sperrfrist von sechs Monaten.

Wie hoch darf die Gesamtförderung ausfallen?
Bei einer Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln gilt eine Kumulierungsgrenze von 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben, für kommunale Antragsteller von 90 Prozent.

Fazit: Die BEG Förderung 2026 belohnt eine frühzeitige Planung

Die neue Richtlinie verteilt die Mittel gezielter, verlangt dafür aber mehr Sorgfalt bei der Planung. Familien und Haushalte mit geringem Einkommen profitieren beim Heizungstausch spürbar, während der Klimageschwindigkeits-Bonus und die Höchstgrenzen Jahr für Jahr sinken. Wer sein Vorhaben also ohnehin plant, sollte den Antrag eher früher als später stellen. Sprechen Sie uns an – gemeinsam ermitteln wir, welche Förderung für Ihr Haus derzeit die höchste ist und wie Sie die maßgeblichen Fristen sicher einhalten.

Stand: Juli 2026. Grundlage ist die Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. Juli 2026, in Kraft seit dem 21. Juli 2026. Da einzelne Regelungen erst über nachgelagerte Infoblätter konkretisiert werden, prüfen wir die Konditionen vor jeder Antragstellung individuell.

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